Re:Re: Sozialplan

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#70524
Roland
Teilnehmer

Servus neptun!

Manchmal schaut’s wirklich so aus, dass es manchen DN zum Nachteil gereicht, wenn die meisten von einer Bestimmung profitieren.

Laut der RZ 1114a der LSt-RL sieht es nämlich so aus, dass zuerst das Jahresviertel zu nehmen ist.

Hier eine Kopie der RZ:
1114a
Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen
als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 idgF, oder vergleichbarer gesetzlicher
Bestimmungen anfallen, sind wie folgt zu versteuern:
– Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt zum Tragen, soweit sie nicht bereits
durch andere beendigungskausale Bezüge ausgeschöpft ist.
– Der übersteigende Betrag ist gemäß § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 bis zu 22.000 Euro mit
dem halben Steuersatz zu versteuern.

Eine Möglichkeit gibt’s aber noch: Schriftliche Anfrage an die Finanz gem. § 90 EStG (mit den nötigen Argumenten!).

LG