Re:Re: Sonderzahlung und Arbeitnehmerveranlagung?

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#70121
Roland
Teilnehmer

Servus Peter!

Grundsätzlich nein.

Ich kopiere dir zwei RZ aus den LSt-RL rein:

5.9.26 Strafen
387
Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten,
wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und
private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung
oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Geldstrafen
können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann
absetzbar sein, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig oder nur auf ein
geringes Verschulden zurückzuführen sind. EStR 2000 Rz 1649 ist hinsichtlich der
Betriebsausgabeneigenschaft von Geldstrafen auch auf Werbungskosten von Dienstnehmern
anzuwenden. Bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges zu Ladevorgängen bei
Kunden liegen Werbungskosten vor (vgl. VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Siehe auch Stichwort
„Prozesskosten“, Rz 385.

12.8.23 Prozesskosten
905
Die Zwangsläufigkeit ist zu verneinen, wenn die Prozessführung lediglich eine direkte oder
indirekte Verhaltensfolge darstellt (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 16.1.1991,
89/13/0037; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024).
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig, wenn sie
– lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen (VwGH 19.12.2000,
99/14/0294) oder
– sonst Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind; davon ist unter
anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt wird und im Prozess
unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VwGH 26.9.2000, 99/13/0158).
Nicht abzugsfähig sind daher Kosten für Prozesse über
– die Feststellung der Vaterschaft im Falle des Unterliegens (VwGH 1.7.1970, 0699/69;
VwGH 4.4.1990, 89/13/0100),
– die Zivilteilung einer Liegenschaft (VwGH 25.10.1989, 89/13/0001),
– Mietrechtsstreitigkeiten,
– Erbrechtsstreitigkeiten (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/14/0256), weiters
– Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung (VwGH 13.3.1991,
90/13/0034; VwGH 26.1.1993, 88/14/0195; VwGH 18.2.1999, 98/15/0036;
VwGH 24.11.1999, 94/13/0255),
– Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens
(VwGH 10.12.1985, 84/14/0007; VwGH 29.1.1998, 97/15/0204),
– Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens
des Steuerpflichtigen geschieden worden ist, sowie
– Kosten für den Prozess über Schadenersatzansprüche, wenn der Schaden vom
Steuerpflichtigen (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verschuldet wurde (vgl.
VwGH 10.4.1981, 13/2327/80; VwGH 25.1.2000, 97/14/0071).
Eine außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess obsiegt (zB
bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches).
Strafprozesskosten, die einem letztlich freigesprochenen Angeklagten erwachsen, sind als
außergewöhnliche Belastung absetzbar.
Die Übernahme der Kosten eines Haftprüfungsverfahrens des mittellosen, etwa 50 Jahre
alten, im Erwerb nicht durch Krankheit oder Invalidität behinderten Bruders erfolgt nicht
zwangsläufig (VwGH 9.9.1998, 94/14/0009).
Keinesfalls absetzbar sind Kosten eines Verwaltungsverfahrens, in dem der Einschreiter
letztlich nicht obsiegte. Grundsätzlich besteht auch keine Verpflichtung zur Tragung von
Prozesskosten für nahe Angehörige (VwGH 26.11.1997, 95/13/0146).
Sind Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon Prozesskostenersätze
(Regressansprüche), soweit einbringlich (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011), sowie Leistungen
aus der Rechtsschutzversicherung abzuziehen.

LG