Re:Re: Sonderzahlung

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#69907
Roland
Teilnehmer

Servus Ulrike!

Ich würde den KV wie folgt interpretieren:
Grundsatz: Stichtagsprinzip!
Somit bei einer generellen Umstellung auf deine 30h/Woche auch die WR danach berechnen.
UB bleibt unangetastet.

Die Durchschnittsberechnung bei den Teilzeitbeschäftigten betrifft mE nur jene Fälle, in denen schlicht „Mehrarbeit“ geleistet wird, damit diese auch in den Sonderzahlungen Deckung findet.
Siehe dazu auch die Fußnote 5 im Original KV, die ich dir hier reinstelle:

5) Bei Berechnung der Weihnachtsremuneration bzw
der Urlaubsbeihilfe ist der Durchschnitt der letzten
13 Wochen vor Fälligkeit heranzuziehen.
Beispiel:
Vereinbarte Arbeitszeit: 20 Wochenstunden
Tatsächliche
Arbeitszeit: 1. – 6. Woche 25 Wochenstunden
7. – 13. Woche 30 Wochenstunden
Berechnung: 6 x 25 = 150 Stunden
7 x 30 = 210 Stunden
360 : 13 = 27,70 Stunden
Die jeweilige Sonderzahlung wird berechnet auf der
Basis von 27,7 Stunden und nicht von 20 Stunden.

So weit der KV-Text bezüglich des unterschiedlichen Ausmaßes.

Eine Misch-Sonderzahlung würde ich auch deshalb ausschließen, weil der KV für auslernende Lehrlinge genau diese Misch-Sonderzahlung anordnet – und daher mE auch nur für diesen Fall gilt.

Zusammengefasst also: In deinem Fall Stichtagsprinzip (auch wenn es meinem Gerechtigkeitssinn widerspricht!), weil die Anordnungen des KV’s in diese Richtung gehen.

LG und schönen Abend

Roland