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3. Dezember 2009 um 23:54 Uhr
#71169
Roland
Teilnehmer
Hallo Inge!
Da könnte dieser Text aus dem KV für die Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe, Artikel VI interessant sein:
5. a) Für die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit gilt folgendes:
Sie darf nicht vor 06:00 Uhr beginnen und muss um 21:00 Uhr, am Samstag um 13:00 Uhr beendet sein. Fällt eine Arbeitsleistung (ausgenommen Portiere, Tag- und Nachtwächter) in die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr, ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 % als Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen. Besteht gleichzeitig Anspruch auf Überstundenzuschlag, entfällt der Nachtarbeitszuschlag.
LG