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29. Dezember 2005 um 11:04 Uhr
#66427
Teilnehmer
Ich habe die Lösung inzwischen gefunden! Die Zeiten des individuellen und des generellen Beschäftigungsverbotes sind zusammenzurechnen. Das bedeutet, ergeben beide zusammen mindestens 8 Wochen ( 56KT ), bewirkt dies keine Verlängerung der Schutzfrist im Falle einer vorzeitigen Geburt! Dennoch danke! Lg. Alexander