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Hallo Harry!
An und für sich bräuchte ich hier keinen KV, da Reisezeiten bei einem AD-Mitarbeiter immer Arbeitszeiten darstellen und somit die Überstunden als solche zu entlohnen sind.
Ich habe mir jetzt aber diesen § 11 im Zusatz-KV angesehen.
Damit wird eine Begrenzung der ÜSt-Bezahlung „nach oben“ definiert (begründet wird so etwas mit der „eventuell minderwertigeren Tätigkeit“, damit ist gemeint das Lenken eines Fahrzeugs im Vergleich zu einer beispielsweise „Management-Tätigkeit“). Es sind aber (richtigerweise) die AD-Mitarbeiter von diesem Punkt ausgeschlossen, daher gilt mein Einstiegssatz von oben.
Alles klar?
LG