Re:Re: Reisekosten – KV Arbeiter Tapezierer

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lt. KV:
§ 10 Stör-(Außerhaus-)Zulagen

1. Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes in einem Umkreis bis 10 km Wegstrecke von ständigem Arbeitsplatz – in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze – erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 10 Prozent.

2. Ausgenommen hiervon sind Arbeiten in zum Betrieb gehörigen Arbeitsstätten (Holzplatz, Maschinenhaus u.ä.) innerhalb einer Entfernung von 3 km vom ständigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, sofern er zur Einnahme des Mittagessens dahin zurückkehren kann.

3. Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 35 Prozent, in Kurorten laut Kurorteliste einen Zuschlag von 50 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle.

4. Das gleiche gilt auch innerhalb der 10-km-Zone, wenn der Arbeitnehmer gezwungen ist, außerhalb seines Wohnortes zu übernachten.

5. Geschäftsdiener, Boten, Kraftfahrer und Beifahrer erhalten keine Stör-(Außerhaus-)Zulage.