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27. Januar 2011 um 23:30 Uhr
#72402
Teilnehmer
Hallo Steve,
ich weiß auch nur, daß angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nur teilversichert nach § 7 Z. 1 lit. e ASVG sind. Von der ASVG-Pensionsversicherung ist dieser Personenkreis ausgenommen, stattdessen werden Beiträge zur Versorgungseinreichtung der Rechtsanwaltskammer geleistet. Auch die Arbeiterkammerumlage fällt nicht an, sondern es sind Beiträge an die Rechtsanwaltskammer zu zahlen. Die SV ist über eigene Beitragsgruppen (z.B. N21r) abzurechnen.
Was sich da nun geändert haben soll, weiß ich allerdings auch nicht.
LG
Mathias