Re:Re: Prämienzahlung nach Beendigung des DV

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#70110
Roland
Teilnehmer

Hallo aphrodite!

O.K., bei laufendem DV sehe ich keine Probleme.
Aber bei einem beendeten DV sind die Sonderzahlungen ausnahmsweise jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die Leistungen des DN erbracht wurden.
Somit kann auch bei einer Auszahlung im März nicht verhindert werden, dass dieser Bonus sv-rechtlich ins alte Jahr gerollt werden muss.

Ich kopiere dir einen Artikel aus der PV-Info Okt. 2007.
Da findest du die korrekte Vorgangsweise:

Abrechnung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Mag. Monika Kunesch
Die Gewährung von Jahresprämien hängt oftmals vom Jahresergebnis des Arbeitgebers ab. Daher kann es bei Auflösung von Dienstverhältnissen zu nachträglichen Prämienauszahlungen zu einem Zeitpunkt kommen, zu welchem das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Der folgende Beitrag erläutert die abgabenrechtlichen Konsequenzen.

Sozialversicherung
Grundsätzlich richtet sich die Beitragspflicht nach dem Anspruchsprinzip, dh es besteht Beitragspflicht in jenem Zeitraum, in welchem die Leistung erbracht wird (§ 49 Abs 1 ASVG). Jahresprämien sind Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG, da sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen, die größer als der Beitragszeitraum sind, gewährt werden und zumindest mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann.

Die Beitragspflicht von Sonderzahlungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (= Zeitpunkt des Anspruchs). Daher erfolgt die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen für im Folgejahr (zB nach Feststellung des Jahresabschlusses) abgerechnete Jahresprämien bei aufrechtem Dienstverhältnis im Monat der Auszahlung .

Ausscheiden des Dienstnehmers
Diese Vorgehensweise ändert sich jedoch bei Ausscheiden des Dienstnehmers .

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Sonderzahlungen sind jenem Zeitraum zuzuordnen, in welchem die Leistungen des Dienstnehmers erbracht wurden (E-MVB 044-01-00-006 sowie 049-02-00-001) 1) . Es hat daher eine Aufrollung der Jahresprämie zu erfolgen; dies
entweder als Sonderzahlung im laufenden Jahr, sofern das Dienstverhältnis im laufenden Jahr, jedoch vor Fälligkeit der Jahresprämie beendet wurde, oder als
Sonderzahlung im Vorjahr.
1) E-MVB = Empfehlungen des HV-SVT.

Sollte die Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen bereits überschritten worden sein, so besteht Beitragsfreiheit . Andernfalls ist ein berichtigter Beitragsgrundlagennachweis (im Sinn eines Stornos und einer Neumeldung) sowie ein berichtigter Beitragsnachweis für den letzten Monat des Dienstverhältnisses bzw für das Vorjahr abzugeben.

MV-Beiträge sind ebenfalls durch Aufrollung zu korrigieren und auf dem Beitragsgrundlagennachweis und dem Beitragsnachweis zu berichtigen.

Lohnsteuer
Lohnsteuerrechtlich gilt das Zuflussprinzip , weshalb eine Aufrollung des Vorjahres nicht in Betracht kommt. Die Bestimmungen zu Nachzahlungen iSd § 67 Abs 8 lit c EStG kommen nicht zur Anwendung, da Nachzahlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass es zu einer Zahlung nach Fälligkeit kommt. Im Fall der Abrechnung von Jahresprämien handelt es sich jedoch um kein Zahlungsversäumnis des Arbeitgebers; vielmehr stehen die Jahresprämie und somit deren Fälligkeit beispielsweise erst nach Feststellung des Jahresabschlusses fest.

Da Jahresprämien regelmäßig keinen laufenden Bezug darstellen, hat deren Abrechnung grundsätzlich als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG zu erfolgen. Ist das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits beendet, so erfolgt eine Besteuerung zum Monatstarif iSd § 67 Abs 10 EStG. Es ist für diesen Monat ein Lohnzettel auszustellen (Beginn: erster Tag des Monats, Ende: letzter Tag des Monats).

Zusammenfassung der abgabenrechtlichen Behandlung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses

LSt SV MV DB, DZ, KommSt

§ 67 Abs 10 EStG Aufrollung als Sonderzahlung Aufrollung, sofern grundsätzlich Ja, im Zeitpunkt des Zuflusses
iSd § 49 Abs 2 ASVG MV-Pflicht besteht

So weit der Artikel.

LG