Re:Re: Pflegefreistellung

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#69480
GPail
Teilnehmer

§ 16 UrlG stellt nicht auf den Wohnsitz ab, sondern auf das Vorliegen des gemeinsamen Haushalten.

Im Buch „Personalverrechnung in der Praxis“ wird dies so erklärt, dass nicht die polizeiliche Meldung ausschlaggebend ist, sondern der tatsächliche Wohnsitz (tatsächliche Wohngemeinschaft => konkretiert im gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften).

Also ist zum Klären, wo die DNin tatsächlich wohnt! Wohnt sie bei ihrer Mutter und ist nur bei ihrem Vater gemeldet, muss der DG den Pflegeurlaub anerkennen. Falls die DNin aber wirklich bei ihrem Vater wohnt, steht ihr die Pflegefreistellung für die Mutter mE nicht zu.

Hoffe geholften zu haben.

MfG

Gudrun Pail