Re:Re: Pfändung Urlaubszuschuß BUAK

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#66415
Anonymous
Teilnehmer

Liebe(r) PEWO

Ich bin versehentlich beim Bearbeiten der Antwort auf die Speichertaste angekommen und so wurde der Artikel mitten in einem Satz ungewollt in das Forum gesetellt. Daher diese Fortsetzung.

Erfolgt die Auszahlung der Urlaubsgelder direkt von der BUAK an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber dazu den von der BUAK bekanntgegebenen Bruttolohn (Urlaubsgeld) als Berechnungsgrundlage nehmen und den gebührenden Nettobetrag ermitteln (unter Berücksichtigung einer bestehenden Pfändung). Dieser Nettobetrag ist der BUAK mitzuteilen, die danach die Überweisung direkt an den Arbeitnehmer durchführt. Gemeinsam mit dieser Meldung muss auch der Höhe des berechneten gepfändeten Betrages, sowie die Anschrift und Kontonummer des Gläubigers bekanntgegeben werden. Somit erfolgt von der BUAK auch die Überweisung des gepfändeten Betrages an den Gläubiger.

liebe Grüße
r.g.