Re:Re: Pfändung Taggelder

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#73407
Roland
Teilnehmer

Hallo!

§ 292j EO lautet auszugsweise (Absatz 3):

3) Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die

1. im Steuer- oder

2. im Sozial­versicherungsrecht oder

3. in Rechtsvorschriften und Kollektiv­verträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört, vorgesehen sind.

Das bedeutet konkret:
Beim Beispiel 2 KANN man AUCH die 30 Euro pfändungsfrei belassen (bitte aber nur den NETTOBETRAG davon)!
Man hat also eine Wahlmöglichkeit!

Beim Beispiel 1 werden die 6,60 wahrscheinlich beschränkt pfändbar sein, da ich mir fast nicht vorstellen kann, dass es darüber eine lohngestaltende Vorschrift gibt (falls doch, wäre dieser Betrag wieder unpfändbar).

LG