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13. Januar 2012 um 11:49 Uhr
#73056
JB1
Teilnehmer
hier wird ein teil des urlaubes bereits verjährt sein, weil urlaub grundsätzlich nach 3 jahren verjährt. der urlaub, der nicht verjährt ist und am ende des dienstverhältnisses offen ist, muss als urlaubersatzleistung ausbezahlt werden. zu beachten ist auch, warum der urlaub nicht konsumiert wurde (wer den urlaubsverbrauch vereitelt hat).