Re:Re: Pendlerpauschale – Fahrtkostenersatz

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Roland
Teilnehmer

Hallo cat!

Schau dir mal diese Information aus der PV-Info Okt. 2008 an:

Fahrtkostenvergütungen für den Nahbereich
Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte vorübergehend dienstzugeteilt oder entsendet, können die Fahrtkostenvergütungen bzw das Kilometergeld bis zum Ende des Kalendermonats , in dem diese Fahrten (Wohnung–Arbeitsstätte) erstmals überwiegend zurückgelegt werden, nicht steuerbar (steuerfrei) berücksichtigt werden (Rz 706b).

Abweichend davon können bis 31. 12. 2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit , die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen bzw das Kilometergeld steuerfrei ausgezahlt werden oder das Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Rz 709).

Beispiel 3

Ein Bauarbeiter arbeitet auf einer 28 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Baustelle. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist möglich und zumutbar. Das „kleine“ Pendlerpauschale in der Höhe von € 52,50/Monat ist zu berücksichtigen. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenersatz in der Höhe von € 100,– .

Wie ist der Fahrtkostenersatz steuerlich zu behandeln?

Lösung:

Der Teil des Fahrtkostenersatzes in der Höhe von € 52,50 ist steuerpflichtig , der Unterschiedsbetrag von € 47,50 (€ 100,– abzüglich € 52,50) ist steuerfrei.

Mein Tipp noch dazu: Schau dir bitte die neue RZ 709 aus dem 1. LSt-Wartungserlass genau an.

LG