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Hallo usha!
Unten die Rechtsansicht der Finanz aus den LSt-RL, RZ 713:
Das Überlassen eines Einzelfahrscheins für eine Dienstreise ist nicht steuerbar. Wird dem
Dienstnehmer für dienstliche Zwecke eine Netzkarte zur Verfügung gestellt, die auch für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und private Fahrten verwendet werden kann,
so ist grundsätzlich der (gesamte) Wert der Netzkarte als steuerpflichtiger Sachbezug
anzusetzen. Dies entspricht der steuerlichen Beurteilung der Anschaffung einer Netzkarte für
dienstliche Belange durch den Dienstnehmer selbst (Aufteilungsverbot). Zur Überlassung von
Jahresnetzkarten bzw. Jahreskarten für Privatfahrten siehe Rz 222c.
Der Ersatz der Kosten der ÖBB-Vorteilscard zur Verwendung für Dienstreisen ist nicht
steuerbar, wenn durch die Verwendung der Vorteilscard insgesamt geringere Fahrtkosten für
Dienstreisen anfallen, als dies bei Verwendung der so genannten Business-Card der Fall
wäre. Die private Nutzung der Vorteilscard führt zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
LG