Re:Re: Notar

#69921
Bina
Teilnehmer

Auszug aus dem Infoschreiben der Notariatskammer:

10a) der Notar hat dem bei ihm eingetragenen Notariatskandidaten ein für seine Tätigkeit, die Dauer der praktischen Verwendung und das Maß der übernommenen Verantwortung angemessenes Gehalt, das auch den halben Krankenversicherungsbeitrag umfasst, zu bezahlen. Der Notar hat eine allfällige Differenz zwischen Mindestbeitrag gem. § 9 abs. 2 NVG und dem aufgrund des GEhalts errechneten Versicherungsbeitrag an die Versicherungsanstalt des Österr. Notariates aus eigenen Mitteln zu leisten.

>In der Praxis wurde mir von meinem Klienten (Notar) gesagt, dass eigentlich fast jeder Notar den halben Rückerstattungsbetrag der KV in das Gehalt inkludiert, und eine gesonderte Ausweisung nicht erfolgt.

Und genauso rechne ich das jetzt ab!

😉

(dies Notariatskandidaten haben mir schon einige Nerven gekostet) 🙂