Re:Re: Naturrallohn

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#66379
Anonymous
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Hallo Bibi!

Der Dienstgeber hat den SV-Beitrag zur Gänze zu tragen!
(SV-Sonderregel gem. § 53/(1) bzw. in diesem Fall § 53/(2) ASVG)

Diese vom DG ‚übernommenen‘ SV-Beiträge erhöhen als Vorteil aus dem DV den (steuerlichen) Bruttobezug des Dienstnehmers. Bei der Ermittlung der LST-BMGL sind diese Beträge im selben Ausmaß als Werbungskosten zu berücksichtigen (wirken sich daher bei der LSt nicht aus, aber z.B. das Jahressechstel wird erhöht).
Fällt bei diesem DN eine Lohnsteuer an ? – dann wird’s noch ein Mal komplizierter, denn dann hat der AN dem AG den zur Deckung der LSt erforderlichen Betrag zu zahlen.

Bitte auch aufpassen bei DB, DZ und Kommunalsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Naturallohn plus der übernommene DN-Anteil!

LG Roland