Startseite › Foren › Sonstiges › Nachzahlung Vorjahr › Re:Re: Nachzahlung Vorjahr
Hallo Stephanie!
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ein Verfahren mit Urteil des Gerichts geendet hat.
Dann handelt es sich zweifellos (steuerlich) um eine Vergleichssumme gemäß § 67 Abs. 8 lit. a)
(Bemerkung: Wenn es „bloß“ ein Zahlungsbefehl nach einer Mahnklage gewesen wäre, und alle offenen Ansprüche des AN gezahlt worden wären, dann hätten wir die Beurteilung als Nachzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c))
Daher:
SV (sollte es nochmals zu einem „freiwilligen“ Jubiläumsgeld z.B. bei 15 Jahren kommen, dann als Sonderzahlung, sonst als SV laufend) ins Vorjahr rollen.
LSt: 1/5 frei, 4/5 pflichtig im Kalendermonat der Zahlung
DB, DZ, Komm.St.: Pflichtig
Programmtechnisch kann ich dier leider nicht weiterhelfen.
LG