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31. Januar 2011 um 9:57 Uhr
#72413
Roland
Teilnehmer
Hallo Daniela!
Sehe ich auf alle Fälle auch so.
Der Samstag stellt dann zur Gänze Überstunden dar, jene Zuschläge von 3 bis 7 Uhr früh sind dann natürlich steuerfrei gem. § 68/(1) EStG, also drei 100%ige und ein 50%iger Zuschlag.
LG