Startseite › Foren › Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. › Mutterschutz und UB › Re:Re: Mutterschutz und UB
9. Juli 2009 um 18:06 Uhr
#70752
Mathias
Teilnehmer
Wenn der KV nichts abweichendes regelt, stehen die Sonderzahlungen nur aliquot bis zum Beginn der Schutzfrist zu (§ 14 Abs. 3 MSchG). Ist eine Sonderzahlung bereits voll ausgezahlt, kann man den zuviel bezahlten Teil rückfordern oder aufrechnen.