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7. Oktober 2014 um 7:36 Uhr
#73954
Martin
Teilnehmer
eine Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nur wegen einem entgangenen Abfertigungssprung anzufechten ist nicht möglich, da ein anfechtbarer Grund vorhanden sein muss.
Siehe PV-Info 5/2014.