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6. März 2008 um 12:59 Uhr
#69062
Mitglied
Also aus dem Bauch raus *Blick zu den anderen Spezialisten*, sehe ich keinen Unterschied zu ienem Inländer, da auch auf den türkischen Arbeitnehmer östterreichsiches Recht anzuwenden ist.
D.h. keine Kündigung, sondern Ende Entgeltbezug mit Einberufungstag, arbeitsrechtliches DV bleibt weiterhin erhalten.
LG
Stefan