Re:Re: Meldungen iVm Wochengeld und Karenz

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Mathias
Teilnehmer

Hallo,

vielleicht war die Mitarbeiterin geringfügig beschäftigt und hat deshalb keinen Anspruch auf Wochengeld? Dann muss die Ende-Entgelt-Meldung mit dem letzten Tag vor Beginn der Schutzfrist erfolgen. Allerdings endet auch gleichzeitig die BV-Pflicht; es gibt in diesem Fall keine fiktive BV während der Schutzfrist.

Besteht Anspruch auf Wochengeld, ist zu Beginn der Schutzfrist nur die Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld an die GKK zu übermitteln und diese ersetzt die Meldung über die Unterbrechung des Entgeltanspruchs für die Dauer des Wochengeldbezugs. Die Ende-Entgelt-Meldung erfolgt dann erst mit Ende der Schutzfrist. Eine GKK, die anderes behauptet, würde ich einmal auf den ersten Absatz der Seite 105 des Arbeitsbehelfs verweisen.

Nähres ist auch hier zu finden (auch zum Thema Urlaubsersatzleistung):
http://www.ooegkk.at/portal27/portal/dgooegkkportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=68785&p_tabid=3&p_pubid=130060
http://dienstgeber.ooegkk.at/mediaDB/545829_Karenz-Varianten_An-Abmeldung.pdf

LG
Mathias