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Ich habe mittlerweile doch eine Antwort von der Leitung Melde- und Beitragswesen der GKK erhalten:
Dieser Fall kann wohl nur händisch mittels der An-/Abmeldeformulare gemeldet werden — softwaremäßig bzw.
per ELDA wird das kaum funktionieren.
ad 2) Anmeldung mit NUR Beginn BV-Beitragszahlung ab Beginn 2. Wochenhilfe.
Bemessungsgrundlage für BV ist wie bei 1. Wochenhilfe, dh nicht zu valorisieren.
ad 3) Abmeldung mit NUR Ende BV-Beitragszahlung = Ende 2. Wochenhilfe + Abmeldegrund 07 „Karenzurlaub
nach MSchG“
Ende Entgelt = bleibt frei ! (Zeitraum nur für BV-Kassa interessant)
Ende Beschäftigung = bleib frei (wie üblich)
ZUSATZ:
Im Fall Abfertigung ALT kommt es zu keinerlei Meldeverpflichtungen (keine BV) und laut Abteilung für das Wochengeld
ist fürdie 2. Wochenhilfe auch keine Arbeits-Entgelt-Bestätigung (wie bei der 1. Wochenhilfe) notwendig.
An Erfahrungen zum gegenständlichen Problem durch Kollegen bin ich natürlich dennoch sehr interessiert. Danke!