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27. Dezember 2005 um 13:04 Uhr
#66322
Anonymous
Teilnehmer
Hallo Eva!
Wenn der KV für Angestellte im Baugewerbe nichts diesbezüglich vorsieht ist es prinzipiell so:
Bei Teilzeitarbeit liegt erste dann Mehrarbeit oder Überstundenleistung vor wenn entweder die für in Ihrem Betrieb geltende Tagesarbeitszeit überschritten wird, oder die geltende wöchentliche Normalarbeitszeit (bei Ihnen also 39 Stunden) überschritten wird.
Je nach dem ob Sie diese Stunde auszahlen oder gutschreiben: 1:1.
Hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
LG von Elisabeth