Re:Re: Lohnkontenverordnung 2006

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#66261
Anonymous
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Ihr Hinweis, dass die ab 2006 geltende die Anführung von Werten im Lohnkonto fordert, die einem konkreten Dienstnehmer nicht (oder lediglich mittels aufwendigen Rechenvorgangs) zugeordnet werden kann, ist durchaus berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 11 Lohnkontenverordnung 2006 (BGBl II 256/2005) sind im Lohnkonto die „Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge“ fortlaufend einzutragen.

Bei begünstigten Kleinbetrieben (Lohnsumme nicht über Euro 1.460,-) stellt sich nun tatsächlich die Frage, wie der Freibetrag (Euro 1.095,-), der auf den Betrieb und nicht auf den einzelnen Mitarbeiter abstellt, zugeordnet werden soll.

Ohne der künftigen Vollzugspraxis vorzugreifen, erscheint es uns am ehesten im Sinne der genannten Verordnung zu liegen, den Freibetrag auf die Dienstnehmer aliquot entsprechend der jeweiligen Lohnhöhe aufzuteilen.

Beispiel:
DN 1, Lohn 900,-
DN 2, Lohn 300,-
DN 3, Lohn 200,-
Lohnsumme 1.400,-

Aufteilung des Freibetrags:
DN 1: 1.095,- : 1.400,- x 900,- = 703,93
DN 2: 1.095,- : 1.400,- x 300,- = 234,64
DN 3: 1.095,- : 1.400,- x 200,- = 156,43

Entsprechend dieser Aufteilung reduziert sich dann – bezogen auf den einzelnen Dienstnehmer – die Bemessungsgrundlage und der Beitrag.

Nachträgliche Änderungen (zB Wegfall des Freibetrags) können natürlich auch bei dieser Rechenvariante Korrekturen der einzelnen Lohnkonten notwendig machen.

Sobald wir eine offizielle Stellungnahme der zuständigen Behörden erhalten haben, wie diese die Situation sehen, werden wir darüber unverzüglich auf http://www.pv-info.at im Newsbereich sowie in der Zeitschrift „PV-Info“ berichten.