Re:Re: KV Handel Arbeiter/ Beschäftigung am 08.12.

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#72177
Roland
Teilnehmer

Hallo Sebastian!

Da gebe ich dir absolut recht – sehr „wage“ Formulierung im KV.

Die Tätigkeit könnte aber eventuell in Punkt 2.1.c (im Abschnitt X) reinfallen:
c) sonstige Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit den vorstehenden Tätigkeiten verlangt.

Daher würde ich es mal so formulieren:
Wenn der AN nichts dagegen hat, am 8. Dezember zu arbeiten, würde ich mich höchstwahrscheinlich „drübertrauen“.

Gibt es eventuell jemanden im Forum, der solch einen Fall schon mal hatte?

LG