Re:Re: Kündigungsfrist – zwischenzeitl.Abfertigung

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Lieber Martin!

Für Rentierschlitten ist eine analoge Anwendung der für die Zurücklegung zu Fuß oder per Fahrrad geltenden Regelungen angezeigt.

Gemäß § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift gelten bei Benützung eines eigenen Fahrrades die Bestimmungen über das Kilometergeld (Verweis auf § 11 RGV).

Gemäß § 11 Abs 1 Reisegebührenvorschrift gebührt, wenn bei einer Dienstreise mangels eines Massenbeförderungsmittels oder anderer Beförderungsmittel Wegstrecken von mehr als zwei Kilometern zu Fuß zurückgelegt werden müssen, ein Kilometergeld. Dieses beträgt für die ersten fünf Kilometer je Kilometer 0,233 Euro, ab dem sechsten Kilometer je Kilometer 0,465 Euro.

Achtung: Ist der Rentierschlitten in bergigem Gebiet unterwegs, entspricht laut § 11 Abs 4 Reisegebührenvorschrift der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 Metern im An- oder Abstieg.

Schöne Grüße und frohe Weihnachten,
euer Rentier