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3. November 2012 um 1:12 Uhr
#73389
Roland
Teilnehmer
Hallo biggi!
Der Kündigungsschutz nach Karenz ist so zu verstehen, dass eine Kündigung NICHT AUSGESPROCHEN werden darf innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Karenz. Daher muss man die DN „noch eine gewisse Zeit lang beschäftigen – Einhaltung Kündigungsfrist bis zum nächsten Kündigungstermin“.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht während einer „verlängerten“ Karenz nicht – aber pass bitte auf die „Motivkündigung“ auf.
UEL (sofern noch Urlaub offen) ist natürlich bei Beendigung des DV zu bezahlen – ansonsten fällt grundsätzlich nichts mehr an, da Abfertigung neu.
LG