Re:Re: Kündigung einer Dienstnehmerin über 50 Jahre

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#71302
Roland
Teilnehmer

Hallo Claudia!

Na, das ist ja wohl doch ein erheblicher Schaden für den Dienstgeber…

Eine DG-Kündigung am 1. Februar per 15. März geht sich exakt mit den 6 Wochen Kündigungsfrist aus, die Dienstnehmerin muss jedoch auch am 1.2. davon Kenntnis erlangen.
Und: Hoffentlich existiert kein Betriebsrat, sonst ist es zu spät (der BR ist 5 Tage vorher zu verständigen) und die Kündigung wäre rechtsunwirksam.
Der DG kann nicht verlangen, dass der Urlaub während der Kündigungsfrist konsumiert wird (nur im Einvernehmen, wie immer beim Urlaub).
Weiters hat hat die AN (bei Verlangen) Anspruch auf einen Postensuchtag pro Woche.

So, hoffentlich habe ich jetzt nichts vergessen…

LG