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8. Februar 2016 um 10:45 Uhr
#74215
ingridB
Teilnehmer
Hallo Julia,
„Fällt in die Zeit einer Dienstverhinderung der Beginn einer längeren Anspruchsdauer, erhöht sich diese um den Differenzanspruch (OGH 16.2.1982, 4 Ob 96/81)“
Das hab ich im Ortner 2015 gefunden. In Ihrem Fall bedeutet das dann m. E., dass diese Dienstnehmerin 8 Wochen Anspruch hat.
LG
Ingrid