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9. Juni 2009 um 13:59 Uhr
#70613
Teilnehmer
Hallo makhei,
wenn der KV nichts anderes aussagt, kannst Du die Sonderzahlungen für Krankenstandszeiten entsprechend dem Prozentsatz des Krankenentgelts kürzen. D.h., für die Zeiten mit 100 % KE steht die ungekürzte Sonderzahlung zu, für Zeiten mit 50 % KE steht die Sonderzahlung mit 50 % zu usw. Für Zeiten ohne KE entfällt die Sonderzahlung.
Bei Handelsangestellten darfst Du nach dem KV die Sonderzahlungen z.B. nur dann kürzen, wenn der Krankenstand Folge eines Freizeitunfalls ist.
Lieben Gruß
Mathias