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19. Oktober 2009 um 9:09 Uhr
#71036
ingridB
Teilnehmer
Lieber Roland,
ich lese im AngG § 8
>> …. Um seinen Entgeltfortzahlungsanspruch zu behalten, darf der Arbeitnehmer den Hinderungsgrund nicht schuldhaft herbeigeführt haben und muss alles unternehmen ……..<<
„Schuldhaft“ kann man es wohl nicht bezeichnen, aber dennoch hat der Arbeitnehmer es wohl selbst „herbeibeigeführt“.
Und auch im ABGB wird geschrieben, dass für die besonderen Gründen die ihn an der Dienstleistung hindern kein eigenes „Verschulden“ vorliegen darf.
Ich fürchte, ein DG könnte sich hier aus der Entgeltpflicht herausstehlen.
Liebe Grüße
und einen schönen Wochenbeginn
Ingrid