Re:Re: Krankenstand Arbeiter

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#72980
Willi
Mitglied

Die GKK hat recht, der Anspruch entsteht sofort (siehe § 2 EFZG: „nach Antritt des Dienstes“) in voller Höhe. Gleich verhält es sich zB auch mit § 16 UrlG (Pflegefreistellung).