Re:Re: Kostenersätze – Rate über pfändb. Betrag

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#69209
Roland
Teilnehmer

Hallo Evelyn!

Genau dieselbe Frage habe ich mir auch schon gestellt, ob nicht die 2% bzw. 1% vom tatsächlich an den Gläubiger überwiesenen Betrag berechnet werden.
Nach Rechtsansicht aller mir bekannten Experten werden die 2% bzw. 1% jedoch von jenem Betrag berechnet, der dem Gläubiger (vor Abzug des Kostenersatzes) grundsätzlich zusteht.

Ich glaube, dass das auch korrekt ist, denn der § 292h der EO lautet wie folgt:

§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung
1. bei der ersten Zahlung an den betreibenden Gläubiger 2% von dem dem betreibenden Gläubiger zu zahlenden Betrag, höchstens jedoch 8 Euro,
2. bei den weiteren Zahlungen 1%, höchstens jedoch 4 Euro, zu. Dieser Betrag ist von dem dem Verpflichteten zustehenden Betrag einzubehalten, sofern dadurch der unpfändbare Betrag nicht geschmälert wird; sonst von dem dem betreibenden Gläubiger zustehenden Betrag.

Ist dennoch alles eine Interpretationsfrage.
Lassen wir uns aber wegen solcher „Kleinigkeiten“ keine grauen Haare wachsen!

LG