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14. Juni 2008 um 6:52 Uhr
#69329
Roland
Teilnehmer
Hallo Sabine!
Ich denke, wenn der „Feststellungsbescheid“ von der SVA vorhanden ist (dass es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine GSVG-pflichtige Tätigkeit handelt), dann kann es keine Strafe geben. Außerdem ist dan auch nicht rückwirkend eine Pflichtversicherung nach ASVG feststellbar.
Wenn nicht vorhanden, könnte es schon sehr haarig werden, weil ein Gewerbeschein nicht vor einem „echten“ Dienstverhältnis schützt!
LG