Re:Re: KFZ-Sachbezug – Sonderausstattungen

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#72023
Roland
Teilnehmer

Hallo Christine!

Siehe dazu RZ 181 LSt-RL:
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches zählen
zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher für Zwecke der
Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter
darstellen (zB Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen.
Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Autobahnvignette.

Für mich wäre ein mobiles Navi ein eigenständiges Wirtschaftsgut!

Siehe dazu auch (für die buchhalterische Seite) die RZ 4773 und 4774 aus den ESt-RL:

4773
Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB
Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb,
Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig
eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die
Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind
handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.
4774
Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den
Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die
Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie
ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder
ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau
eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ
ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen (siehe Rz 4713).

LG