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Hallo Renate!
Der SB vom KFZ ist bereits incl. USt (1,5% vom AW incl. USt), und daher die USt nicht nochmal zuzurechnen.
Bezüglich der Möglichkeit zum Ansatz der SB-Verordnung für Selbständige siehe untenstehende RZ aus den ESt-RL zum § 4 Betriebseinnahmen:
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§ 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld
bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht
unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen
Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vorliegen, bestehen keine
Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises die Werte laut (Sachbezugs-
)Verordnung zu Grunde zu legen. § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ist für den unentgeltlichen Erwerb
anwendbar. § 4 Abs. 6 EStG 1988 und § 19 Abs. 3 EStG 1988 gelten für den Bereich der
Betriebseinnahmen nicht (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057; vgl. Rz 1392 f). Betriebliche
Wertzugänge müssen nicht Entgelt iSd Umsatzsteuergesetzes sein.
Liebe Grüße