Re:Re: Kfz-Sachbezüge – Vermeidung von Fahrtenbüchern

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#70883
Roland
Teilnehmer

Hallo Thomas!

Ich kann dir leider nur einen Text aus Müller: Lohnverrechnung 2009 anbieten.
Vielleicht findest du etwas. Text siehe unten.
Meine persönliche Meinung ist: Wenn du diese Verbotserklärung unterfertigen lässt und jeden Tag der Schlüssel „weggesperrt“ wird, sollte es doch keine Probleme geben (denkt sich halt der Laie).

[Tz. 166] Dienstwagen
Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug (z. B. PKW, Kombi, Fiskal-LKW) für Privatfahrten zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 €, anzusetzen. Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Fahrten, für die ein Sachbezug zu berechnen ist (VwGH vom 21. 9. 1993, 92/08/0098). Dies gilt auch für regelmäßige Fahrten eines Außenmitarbeiters zu Besprechungen im Betrieb ( VwGH vom 19. 3. 2008, 2006/15/0289).

Ob die Möglichkeit zur Privatnutzung besteht, ist eine reine Sachverhaltsfrage. Die Annahme von Privatfahrten „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens“ durch die Behörde reicht als Sachverhaltsfeststellung nicht aus (VwGH vom 15. 11. 1995, 92/13/0274; vom 7. 8. 2001, 97/14/0175). Lediglich wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. Naheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kein Privatfahrzeug), trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Beweislast, z. B. durch Führung eines Fahrtenbuches nachzuweisen, dass keine Privatfahrten unternommen wurden (VwGH vom 30. 5. 1995, 92/13/0200; vom 22. 3. 2000, 99/13/0164; vom 3. 5. 2000, 99/13/0186).

Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das firmeneigene Kfz über eine bestimmte Anzahl von Kilometern hinaus privat zu verwenden, dann hat er auch für die Wirksamkeit dieses Verbotes zu sorgen. Ein geeignetes Mittel dafür kann beispielsweise darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuches verhält und dieses laufend kontrolliert ( VwGH vom 27. 2. 2003, 99/15/0193).

LG