Start › Foren › Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. › karenz zuverdienstgrenze › Re:Re: karenz zuverdienstgrenze
Hallo Angie!
Eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz ist möglich (wird als eigenständiges DV behandelt).
Für das Kinderbetreuungsgeld kein Risiko, weil unter der Zuverdienstgrenze.
Eine Beschäftigung während der Karenz ÜBER der Geringfügigkeitsgrenze ist nur für max. 13 Wochen im VOLLEN Karenzjahr möglich (auch hier: eigenständiges DV).
Wenn aber länger als dieser Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wird, dann handelt es sich dabei aber um das fortgesetzte (vorher karenzierte) eigentliche Dienstverhältnis. Ob der Kündigungsschutz dann zusteht, kann erst dann gesagt werden, wenn man weiß, ob es sich bei diesem „fortgesetzten“ DV ev. um eine Elternteilzeit handelt oder nicht.
Das Kinderbetreuungsgeld ist sowieso unabhängig von all dem zu beurteilen, einzig die Zuverdienstgrenze von 16.200,– (für das volle Jahr) muss beachtet werden, weil es nicht im MSchG bzw. VKG sondern im KBGG geregelt ist.
LG
