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Hallo Marcel!
Lohnsteuerrichtline Randzahl 726
Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, so ist für die Frage, ob neben den
Auslandsreisesätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten zusätzlich anteilige
inländische Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG 1988 zum Zuge kommen, eine einheitliche
Dienstreise anzunehmen. Ab dem Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Höchstmaß der
Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten zu.
!!!! Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch
!!!! die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu.
Gesamtreisezeit ist über 3 Stunden, ist nicht von Auslandsreisesätzen gedeckt = Auszahlung.