Re:Re: Inkludierte Überstunden – steuerliche Begünstigung

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#72269
Roland
Teilnehmer

Hallo Susanne!

Dazu die RZ 1162a aus den LSt-RL:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge gemäß
§ 68 Abs. 2 EStG 1988 bei Überstundenpauschalen und Gesamtgehaltsvereinbarungen ist,
dass im Jahresdurchschnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß
(Zuschlag maximal 86 Euro) geleistet werden und keine missbräuchliche Verteilung der
geleisteten Überstunden erfolgt (zB Überstunden werden regelmäßig stets nur in 6 Monaten
geleistet und die Auszahlung aus steuerlichen Gründen gleichmäßig über das ganze Jahr
verteilt).
Siehe auch Bsp. RZ 11162a.

LG