Re:Re: Höhe Urlaubszuschuß

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#69351
Roland
Teilnehmer

Servus Walter!

Wirklich ein starker KV!

Im Abschnitt XVII im KV der Arbeiter steht auf Seite 110 unter Urlaubszuschuss folgender Punkt 8:

8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach
Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses,
bei einheitlicher Auszahlung
(Punkt 6) unabhängig vom Verbrauch eines Urlaubes,
jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres
endet, haben den auf den restlichen Teil des
Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses
dann zurückzuzahlen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden
Arten aufgelöst wird.
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
(§ 82 GewO),
c) Austritt ohne wichtigen Grund.

Somit ist klar, dass dem DN der volle UZ erhalten bleibt, du hast den KV völlig richtig interpretiert.

LG