Re:Re: Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

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#73681
Roland
Teilnehmer

Hallo Natascha,

hm… das sehe ich nicht so wie der Sachbearbeiter am Gericht.

Nachdem ja nur DIESER betreibende Gläubiger (also der von Rang 8) die Herabsetzung bewilligt bekommen hat, müsste er auch zum Zug kommen (Differenz aus „normalem“ Existenzminimum und „gekürztem“ Existenzminimum).

Ah, da habe ich sogar einen Praxisentrag gefunden (Kraft: Ratgeber zur Lohnpfändung):

Falls mehrere Pfändungen anhängig sind, ist Folgendes zu beachten:
Die Herabsetzung kommt nur jenem Gläubiger zugute, zu dessen Gunsten die Herabsetzung angeordnet wurde. Welcher Gläubiger der Begünstigte ist, lässt sich idR aus dem Beschluss erkennen (Geschäftszahl bzw Bezeichnung der Exekutionssache).
Die Herabsetzung zugunsten eines Gläubigers kann nun dazu führen, dass dieser Gläubiger trotz vorrangiger anderer Exekutionen plötzlich zum Zug kommt, und zwar hinsichtlich jenes Betrages, der durch die Herabsetzung zusätzlich pfändbar geworden ist.
Achtung: Es erfolgt in diesem Fall zwar keine Änderung der Rangordnung ( daher keine Umreihung in der Pfändungsverwaltung!!!), aber der nachrangige Gläubiger bekommt die zusätzlich pfändbaren Beträge solange, bis ein ihm vorrangiger Gläubiger ebenfalls für sich die Herabsetzung erwirkt.
Wurde nämlich die Herabsetzung mehreren Gläubigern bewilligt, gibt unter diesen Gläubigern wiederum der bessere Rang den Ausschlag.

Alles klar?

LG