Re:Re: Handels – KV Biennalsprünge

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#72374
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Auf alle Fälle ist es höchst kritisch, diese „Betriebsübung“ einseitig zu beenden.

Dazu ein ähnlich gelagerter Fall, entnommen aus dem Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“:

Während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde das überkollektivvertragliche Gehalt der Klägerin zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter in ihrer schillingmäßigen Differenz erhöht. Durch diese vorbehaltlose jahrelange Bindung der überkollektivvertraglichen Gehälter an die kollektivvertragliche Erhöhung ist auch ohne eine Ist-Lohnklausel im KV ein auch für die Zukunft wirkender Verpflichtungswille des AG erkennbar, sodass durch die mit Annahme der Leistung begründete Zustimmung der Klägerin dieses nachvollziehbare Prinzip der Ist-Lohnerhöhung zum Inhalt des Einzelarbeitsvertrages geworden ist. Daher besteht schon aus diesem Grund ein Rechtsanspruch auf die Erhöhung des Ist-Lohnes bei kollektivvertraglicher Erhöhung der Mindestgehälter, der nicht einseitig vom AG entzogen werden kann (OGH 9 Ob A 1006, 1007/94).

LG