Re:Re: Gesundenuntersuchung

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#69088
Roland
Teilnehmer

Hallo Andrea!

Ich habe dir einen Teil eines Beitrag von Hans Trattner, ASoK Jan. 2005 unten reinkopiert:

Gesundenuntersuchung
Eine Gesundenuntersuchung dient nicht nur den Interessen des Arbeitnehmers, sondern gereicht auch dem Arbeitgeber zum Vorteil, weil durch frühzeitige Erkennung und Behandlung von Krankheiten der Verlust oder die Minderung der Arbeitskraft vermieden werden kann. Besteht daher für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sich der Gesundenuntersuchung außerhalb seiner Arbeitszeit zu unterziehen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ausgefallene Arbeitsleistung.

Daher würde ich die Dienstverhinderung so behandeln:
Wenn es sich um einen Angestellten handelt, dann kommt § 8/(3) zur Anwendung, beim Arbeiter lt. KV oder (wenn der KV die Verhinderungsgründe nicht taxativ aufzählt) nach § 1154b ABGB = Entgeltfortzahlung durch andere wichtige Gründe.
Nur wenn der KV (beim Arbeiter) die Dienstverhinderungsgründe TAXATIV (erschöpfend) aufzählt, ist m.E. kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben, da § 1154b ABGB durch den KV eingeschränkt werden kann.

Bezüglich Krankenbestätigung mit der GKK abklären, denn eigentlich kann ich keine Gesundenuntersuchung machen lassen, wenn ich krank bin!

LG