Re:Re: Geschäftsführerbezug

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Hallo Ursula!

Hier ein Auszug aus den neuen Kommunalsteuerrichtlinien:

5.3 Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer iSd § 22 Z 2 des EStG 1988
5.3.1 Bemessungsgrundlage
Rz 74
Zur Bemessungsgrundlage rechnen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die
der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält.
Sozialversicherungsbeiträge, die von der Kapitalgesellschaft für den Geschäftsführer
einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt die
Gesellschaft die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu
den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. Arbeitgeberanteile, die eine Kapitalgesellschaft
wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses
ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abzuführen hat, zählen nicht zu der
Vergütungen.
Wird dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug für private Zwecke überlassen, ist der
geldwerte Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der
Sachbezugsverordnung BGBl II Nr. 416/2001 oder durch Ansatz der der GmbH entstandenen
auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten zu erfassen (vgl.
EStR 2000 Rz 1069).
5.3.2 Ausnahmen
Rz 75
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
• Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit
iSd § 22 Z 2 EStG 1988 an Geschäftsführer gewährt werden (= Firmenpensionen).
• Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der einzeln abgerechnete Ersatz von Auslagen,
die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt,
bspw. Auslagenersätze, wie Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-,
sondern bloßer Durchlaufcharakter iSd § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. Dazu
zählt auch eine der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. UStR 2000
Rz 184). Pauschale Kostenersätze sind steuerpflichtig.
• (Verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft (VwGH 19.12.2001,
2001/13/0225), weil diese Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6148 ff).
• Vergütungen aus der Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters,
weil sie die Gesellschafterstellung betreffen (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0072).

Beste Grüße
Roland