Re:Re: Geringf. Beschäftigung – Abfertigungsanspruch?

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Roland
Teilnehmer

Hallo Kathrin

Auszug aus § 23 AngG:

3) Weiblichen Angestellten gebührt – sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat – die Hälfte der nach § 23 Abs 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, wenn sie
1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl Nr 221) oder
2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs 1 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG) innerhalb von acht Wochen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären. Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs 1 MSchG bleiben für den Abfertigungsanspruch außer Betracht.

Das Gesetz spricht eindeutig: NACH der Geburt eines lebenden Kindes!
Daher ist m.E. der Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung verwirkt!

LG