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8. Januar 2009 um 23:33 Uhr
#70012
Teilnehmer
Hallo Schneider!
Es gibt nur einen Fall, dass auch bei der gerechtfertigten fristlosen Entlassung ein Abfertigungsanspruch entsteht:
Wenn nämlich der Arbeitnehmer dienstunfähig wird, z.B. wegen einer Krankheit (Beispiel Bäcker – Mehlallergie), weil ja hier der AN eigentlich „nichts dafür“ kann, somit eine „unverschuldete“ Entlassung.
Ansonsten allerdings kein Abfertigungsanspruch!
Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und lfd. Bezug ist gegeben, ob eine Sonderzahlung zusteht oder nicht, bestimmt der KV!
LG