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30. März 2011 um 11:33 Uhr
#72614
Gerhartl
Teilnehmer
Das ist eine Frage der Auslegung des Sondervertrages. Der Sondervertrag könnte so verstanden werden, dass der KollV in der jeweils geltenden Fassung oder in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung maßgeblich sein soll. Schwer zu prognostizieren, wie ein Gericht hier im Streitfall entscheiden würde (hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab). Tipp: Künftig in die Verträge reinschreiben: .. Anspruch .. nach den Bestimmungen .. in der jeweils geltenden Fassung.